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   ArbG Regensburg, 08.05.2006 - 4 Ca 2656/05   

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ArbG Regensburg, 08.05.2006 - 4 Ca 2656/05 (https://dejure.org/2006,80679)
ArbG Regensburg, Entscheidung vom 08.05.2006 - 4 Ca 2656/05 (https://dejure.org/2006,80679)
ArbG Regensburg, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 4 Ca 2656/05 (https://dejure.org/2006,80679)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 06.10.2008 - 4 Ta 342/08

    Ruhendes Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen - Rücknahmefiktion

    Demgegenüber geht die Gegenansicht zu Recht davon aus, dass ein Ruhen nach § 251 Satz 1 ZPO die Rechtsfolge von § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nicht auslöst, da § 54 Abs. 5 ArbGG keine § 251 ZPO verdrängende Spezialnorm ist (LAG Saarland 09. Juni 2000 a. a. O.; LAG Berlin 19. September 2003 - 5 Ta 1841/03 - LAGE ArbGG 1979 § 54 Nr. 7, zu 2; LAG München 11. September 2006 - 6 Sa 1089/05 - Juris, zu 2; ArbG Regensburg 08. Mai 2006 - 4 Ca 2656/05 - Juris, zu II; Nungeßer AR-Blattei SD 160.9 Rn 89, 98, 107, 108, 114; ErfK-Koch 8. Aufl. § 54 ArbGG Rn 12; HK-ArbR-Schmitt § 54 ArbGG Rn 15).
  • LAG München, 11.09.2006 - 6 Sa 1089/05

    Zurückverweisung

    Die Berufungskammer folgt auch der vom LAG Saarland im Beschluss vom 9. Juni 2000 - 2 Ta 2/2000 und vom Arbeitsgericht Regensburg im Zwischenurteil vom 8.05.2006 - 4 Ca 2656/05 vertretenen Ansicht, dass § 269 Abs. 3 ZPO gemäß § 54 Abs. 5 S 4 ArbGG (fiktive Klagerücknahme) nicht analog anzuwenden ist, wenn die Parteien im ersten Gütetermin aufgrund einer außergerichtlichen Absprache, über die sie das Gericht zuvor unterrichtet hatten, nicht erschienen sind (oder nicht verhandelt haben) und das Verfahren anschließend länger als sechs Monate ruhte.
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